Altenheim

In Deutschland gibt es unter dem Überbegriff „Alten- oder Seniorenheim“ gemäß dem Heimgesetz eine dreistufige Versorgung: Altenwohnheim, Altenheim und Altenpflegeheim.

Nicht jedes Heim bietet jede Form an. Am verbreitetsten sind die Altenpflegeheime. Die Zahl der Pflegeheime, als wichtigste Heimform, ist in Deutschland von 2003 auf 2005 um sieben Prozent auf 10.424 Heime gestiegen. Die meisten bieten vollstationäre Dauerpflege an. Speziell mit Angeboten für an Demenz erkrankte Personen sind deutlich weniger Einrichtungen ausgerichtet. Durch die Pflegereform wandelten viele Altenheime ihre Betreuung in Pflegeheime. Der Begriff Altenheim wird oft mit „Abschieben“ verbunden. Daher bevorzugen manche Altenheime Euphemismen wie „Seniorenresidenz“. Zudem impliziert der Begriff, dass hier ausschließlich alte Menschen leben. Es ist aber nicht selten, dass auch jüngere Menschen, die - nach einem Unfall oder einer schweren Erkrankung (Schlaganfall) - ständiger Pflege bedürfen, dauerhaft in einem Altenheim wohnen.

Altenheime wurden oft in räumlicher Nähe einer Kirche errichtet, um auf diese Weise die seelische und geistliche Betreuung der Bewohner sicherzustellen. Außerdem wurde der Gedanke an das Sterben nicht einfach aus dem gesellschaftlichen Bewusstsein verdrängt.

Institutionell werden Altenheime oft von staatlichen Trägern (in der Regel Gemeinde oder Kreis), freigemeinnützigen (kirchlichen oder karitativ-sozialen Organisationen) oder privaten Betreibern mit unterschiedlichen betriebswirtschaftlichen Zielen unterhalten. Ihr Anteil beträgt in Deutschland, bezogen auf die Unterbringungszahlen, etwa

Staatliche Träger etwa 10 %
freigemeinnützige Organisationen(1) etwa 30 % - 60 %
Stiftungen, denen Gewinnstreben untersagt ist etwa 1 % – 5 %
Private Betreiber (Kleinbetriebe) etwa 15 %
Private Betreiber (Kettenbetriebe) unter 15 %

(1) Bei den „freigemeinnützige Organisationen“ gibt es große regionale Unterschiede. Weitere Erläuterung unter Non-Profit-Organisation.

 

Träger der staatlichen oder der freigemeinnützigen Altenhilfe erhalten, wenn sie ein Altenwohn- und Pflegeheim bauen, zum Teil zinsgünstige Darlehen und Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln. Private und kommerzielle Betreiber erhalten fast keine Förderung. Die Betriebskostenfinanzierung für alle Einrichtungen der Altenhilfe in Deutschland, Österreich und der Schweiz ist gesetzlich unterschiedlich geregelt. Dabei wird von einer amtlichen Stelle ein Vergütungssatz pro Tag und Bewohner festgesetzt, der die Wohnungskosten (Unterkunfts-, Hotelkosten), die Betreuung und Verpflegung und die Pflege in Form von Tagespauschalen getrennt enthält. Der Bewohner bezahlt mit seinen Rentenbezügen sowie durch Inanspruchnahme der staatlichen oder der privaten Pflegeversicherung.

Kosten im Heim

Das Heim sollte mit Bedacht ausgewählt, Leistungen und Kosten verschiedener Anbieter sollten vorab verglichen werden. Wir erklären, was alles berechnet wird und was die Pflegeversicherung davon übernimmt.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Die Kosten für einen Heimplatz setzen sich aus verschiedenen Positionen zusammen.
  • Die Pflegekasse zahlt Leistungen für die Pflege im Heim.
  • Je höher der Pflegegrad ist, desto höher sind die Leistungen der Pflegekasse.
  • Die Eigenleistung zu der Pflege ist nicht mehr abhängig von der Höhe der Pflegegrade.
  • Sind die Kosten höher als die Leistungen der Pflegekasse, so muss jeder Heimbewohner diese selbst zahlen.
  • Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten müssen Sie selber zahlen.
  • In einigen Bundesländern kommt die Ausbildungsumlage hinzu.
  • Bei Bedürftigkeit besteht ein Anspruch gegenüber dem Sozialamt auf Übernahme der Kosten.

Ist die Entscheidung für einen Umzug in ein Heim gefallen, so sollte dieser frühzeitig durchdacht und vorbereitet werden. Denn Heim ist nicht gleich Heim. Unterschiede gibt es nicht nur bei der Größe, Lage, Ausstattung und Leistungen, sondern auch bei den Preisen. Wir sagen Ihnen, wer für welche Leistungen im Heim aufkommt und welche Kosten Sie selber tragen müssen.
Wie setzen sich die Eigenleistungen zusammen?
Die Heimträger sind gesetzlich dazu verpflichtet, diese Leistungen nach Art und Umfang im Einzelnen zu benennen. Diese bestehen aus: Pflegekosten, Kosten für Unterkunft und Verpflegung, Investitionskosten, Ausbildungsumlage und Kosten für die Zusatzleistungen.

Pflegekosten

Sobald die Pflegebedürftigkeit festgestellt ist, hat der Bewohner Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung. Diese übernimmt je nach Grad der Pflegebedürftigkeit die Kosten für die Pflege im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Höchstgrenzen.

Die Leistungsbeträge der Pflegeversicherung stellen sich seit dem 1. Januar 2017 wie folgt dar:

Pflegegrad Leistungen
2 770 Euro
3 1.262 Euro
4 1.775 Euro
5 2.005 Euro

 

Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad 1 erhalten für die vollstationäre Pflege einen Zuschuss in Höhe von 125 EUR monatlich.

Die Leistungsbeträge der Pflegeversicherung reichen jedoch nicht aus, um die Kosten der pflegerischen Versorgung vollständig zu decken. Die Heimbewohner werden daher mit einem Teil dieser Kosten belastet.

Mit dem Pflegestärkungsgesetz II, das zum 1. Januar 2017 in Kraft getreten ist, hat der Gesetzgeber den sogenannten einrichtungseinheitlichen Eigenanteil (EEE) eingeführt. Das bedeutet, dass innerhalb einer Einrichtung jeder Heimbewohner denselben Eigenanteil für pflegerische Leistungen zahlt und zwar unabhängig davon, welchen Pflegegrad er hat. Der einheitliche pflegebedingte Eigenanteil unterscheidet sich jedoch von Einrichtung zu Einrichtung, so dass sich ein Vergleich lohnen kann.

Wichtig zu beachten: Bestandschutz

Heimbewohner, die bereits im letzten Jahr in der Einrichtung lebten, zahlen im Jahr 2017 nicht mehr für die Pflegeleistungen als im Jahr 2016. Dies wird garantiert durch den sogenannten Bestandsschutz: Ist der ab dem 1. Januar 2017 neu zu zahlende einheitliche Eigenanteil höher als der Eigenanteil aus dem letzten Jahr, übernimmt die Pflegekasse diese Differenz. Etwas anderes gilt nur, wenn sich die Kostenbestandteile Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten erhöhen. Diese Mehrkosten müssen die Heimbewohner selbst tragen.

Unterkunft und Verpflegung

Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung (die sogennanten "Hotelkosten") muss der Pflegebedürftige, wie bei der häuslichen Pflege auch, selbst tragen. Dazu gehören die vom Heim erbrachten Leistungen, wie zum Beispiel Mahlzeiten, Zimmerreinigung und sonstiger Service. Grundsätzlich sind diese Kosten für alle Bewohner gleich. Es sei denn, der Bewohner hat etwas Besonderes vereinbart, beispielsweise hat er in der Einrichtung ein größeres Zimmer angemietet.

Wird die Nahrung jedoch ausschließlich oder überwiegend per Magensonde (PEG) verabreicht, muss der Anteil für Verpflegung reduziert werden. Die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung sind nach § 87 SGB XI getrennt voneinander zu vereinbaren, so dass auch diese Leistungsblöcke für die Bewohner in der Heimrechnung transparent ausgewiesen sind.

Investitionskosten

Investitionskosten sind zum Beispiel Kosten für Umbau- oder Ausbaumaßnahmen des Heimes, Modernisierungsarbeiten oder Instandhaltung. Die Investitionskosten werden auf einen monatlichen Betrag umgerechnet und dem Bewohner in Rechnung gestellt.

Reichen das eigene Einkommen und Vermögen nicht aus, um die Investitionskosten zu zahlen, beteiligen sich in einigen Bundesländern die Sozialhilfeträger mit dem so genannten Pflegewohngeld an den Investitionskosten. Auskünfte dazu erhalten Sie direkt bei den Pflegeeinrichtungen oder den Sozialämtern.

Sie haben das Recht, die Kostenaufstellung der Einrichtung zu prüfen. Hierfür können Sie auch Belege anfordern.

Ausbildungsumlage

Je nach Heim und Bundesland kann den Heimbewohnern ein Beitrag zur Ausbildungsvergütung in Rechnung gestellt werden. Damit sollen die Kosten der Ausbildungsvergütungen von Auszubildenden in der Altenpflege und Altenpflegehilfe finanziert werden. Das gilt in den meisten Bundesländern jedoch nur für die Einrichtungen, die selbst ausbilden. Die Kosten belaufen sich je nach Bundesland auf zwei bis drei Euro pro Tag.

Zusatzleistungen

Über die üblichen Kosten hinaus können Bewohner mit dem Heim Zusatzleistungen vereinbaren. Dies gilt für besondere Komfortleistungen für Unterkunft und Verpflegung (zum Beispiel Reparatur von Kleidung oder Nutzung der Gemeinschaftsräume für private Feiern) sowie für Leistungen, die über die notwendigen pflegerisch-betreuenden Leistungen hinausgehen (beispielsweise eine aufwendige Frisur oder ein individueller Vorleseservice).

Vereinbarungen über Zusatzleistungen müssen vertraglich festgehalten werden. Nur wenn die Schriftform gewahrt ist, dürfen sie auch in Rechnung gestellt werden.

Wer tritt ein, wenn das Einkommen nicht reicht?

Reichen Einkommen und Vermögen zusammen mit den Zahlungen der Pflegekasse und dem Pflegewohngeld nicht aus, um die gesamten Heimkosten zu finanzieren, steht Heimbewohnern "Hilfe zur Pflege" durch das Sozialamt zu.

Nähere Informationen darüber erhalten Sie beim örtlichen Sozialamt und bei den Pflegestützpunkten, die es in fast allen Bundesländern gibt.

Wir vermitteln bundesweit polnische Betreuungskräfte, die Sie bei der Pflege unterstützen und Ihnen bei den hauswirtschaftlichen Tätigkeiten behilflich bleiben. Kundenzufriedenheit wird bei uns großgeschrieben, deshalb geben wir unser Bestes, damit Sie zufrieden bleiben.

 Wir freuen uns, wenn wir auch Ihnen mit Rat und Tat zur Seite stehen können.
 

SchließenDiese Website verwendet die Cookies-Dataien für statistische Zwecke und für den ordnungsgemäßen Betrieb der Website. Bedingungen für die Speicherung oder Cookies-Zugang können Sie in Ihrer Browser-Einstellungen ändern. Wenn Sie die Browser Einstellungen nicht ändern, bedeutet das, dass Sie mit der Aufnahme stimmen.