Verhinderungspflege

Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson  § 39 SGB XI (Sozialgesetzbuch)

Wenn pflegende Angehörige Urlaub brauchen Pflegende können sich bis zu vier Wochen vertreten lassen

Wer einen alten Menschen pflegt, hat ein Anrecht auf Urlaub.

Die Pflege eines Angehörigen ist eine aufreibende und anstrengende Arbeit. Vor allem bei stark pflegebedürftigen Menschen hat die pflegende Person kaum noch eine Möglichkeit zu entspannen. Auf Dauer besteht so das Risiko, dass der pflegende durch den Stress selbst physisch oder psychisch erkrankt. Um das zu verhindern und auch pflegenden Angehörigen eine Möglichkeit zur Erholung zu bieten, gibt es die Verhinderungspflege.

Auch wer Angehörige pflegt, hat irgendwann ein Bedürfnis nach Erholung. Doch während der Zeit der Abwesenheit wird für die Pflegeperson in jedem Fall eine Vertretung benötigt. Das kann schnell teuer werden, was einer der Gründe ist, warum pflegende Angehörige oft jahrelang gar keinen Urlaub machen. Die Idee der sogenannten Verhinderungspflege soll daher die Möglichkeit bieten, von der Pflegekasse Geld für eine Pflegevertretung zu erhalten. Sie wird bei der zuständigen Pflegekasse beantragt.

Was ist Verhinderungspflege?

Die Verhinderungspflege ist die Vertretung einer privaten Pflegeperson in der häuslichen Pflege, wenn diese vorübergehend ausfällt. Die Pflegeversicherung übernimmt die Kosten der Ersatzpflege. Sie kann für maximal 42 Tage, also sechs Wochen, im Jahr in Anspruch genommen werden. Bevor diese Art der Pflege beantragt wird, muss die Pflegekraft die pflegebedürftige Person mindestens sechs Monate lang in ihrer häuslichen Umgebung versorgt haben. Die Verhinderungspflege kann von einer erwerbsmäßig tätigen Pflegeperson übernommen werden, die mit dem Pflegebedürftigen nicht bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist. Auch Nachbarn oder Bekannte können die Aufgabe übernehmen.

Mit dem Pflege-Neuausrichtungsgesetz, das Anfang 2013 in Kraft getreten ist, dürfen auch Menschen mit der bis Ende 2016 gültigen Pflegestufe 0 – jetzt Pflegegrad 2 – die Verhinderungspflege beanspruchen.

Wie viel Geld steht mir zu?

Die Verhinderungspflege-Leistungen der Pflegeversicherung umfassen maximal 1.612,- € im Kalenderjahr. Die Höhe der bewilligten Leistung hängt dabei davon ab, von wem die Pflege übernommen wird. Handelt es sich um einen ambulanten Pflegedienst, eine erwerbsmäßig tätige Pflegeperson, um entfernte Verwandte oder Nachbarn, kann die Verhinderungspflege bis zu 1.612,- € betragen. Die Zeit, in der der pflegende Angehörige vertretenen wird, wird stundenweise abgerechnet.

Wenn die Verhinderungspflege jedoch von nahen Angehörigen übernommen wird, die nicht im Pflegebereich erwerbstätig sind, wird von den Pflegekassen lediglich der Betrag des Pflegegeldes ausgezahlt. Dieser fällt je nach Pflegerad unterschiedlich aus. Doch auch hier können die Leistungen auf bis zu 1.612,- € aufgestockt werden – wenn nachgewiesen wird, dass besondere Aufwendungen der Pflegeperson notwendig sind (z.B. Verdienstausfall oder Fahrtkosten).

Wie hoch ist mein Anspruch als naher Angehöriger?

Die Pflegekasse zahlt die Verhinderungspflege nach Pflegegraden gestaffelt. Ihr Anspruch an die Pflegeversicherung beträgt das 1,5-fache des monatlichen Pflegegeldes, da mit einer maximal 6wöchigen Verhinderungspflege gerechnet wird (Stand 2024):

Leistungen der Verhinderungspflege
Pflegegrad 1  
Pflegegrad 2 332,- €   
Pflegegrad 3 573,- €   
Pflegegrad 4 765,- €   
Pflegegrad 5 947,- €   

Wie schon zuvor erwähnt, kann auch im Fall, dass ein naher Angehöriger die Verhinderungspflege übernimmt, auf die vollen Leistungen der Ersatzpflege von 1.612,- € aufgestockt werden, wenn besondere Kosten anfallen oder Aufwendungen wie Verdienstausfall notwendig sind.

Wenn weiter entfernte Verwandte oder Freunde sowie ein professioneller Pflegedienst die Verhinderungspflege übernimmt, wird pauschal der Maximalbetrag von 1.612,- € veranschlagt.

Verhinderungspflege und Pflegegeld

Seit dem Inkrafttreten des Pflege-Neuausrichtungsgesetzes ist es zudem so, dass während der Zeit der Ersatzpflege das Pflegegeld weiterhin zur Hälfte gezahlt wird. Allerdings wird das Pflegegeld nicht gekürzt, wenn die Verhinderungspflege weniger als/genau 8 Stunden in einem Zeitraum von weniger als/genau 2 Tagen in Anspruch nimmt.

Stundenweise Verhinderungspflege

Manche Pflegeunternehmen bieten Verhinderungspflege stundenweise an. Diese Art der Pflege kann beispielsweise in Anspruch genommen werden, wenn Sie als angehörige Person eines Demenzkranken für einen Abend zum Beispiel ins Theater oder Kino gehen möchten und für diese Zeit nicht für die Pflege der Person, die Sie betreuen, aufkommen können. Eine Ersatzpflegekraft übernimmt dann die Unterstützung und wird stundenweise bezahlt. Es wird empfohlen, vorher mit der Pflegekasse abzuklären, wie die stundenweise Verhinderungspflege am besten abgerechnet wird. Der Betrag von 1.612,- € im Jahr darf auch hierbei nicht überschritten werden. Auch hier gilt, dass das Pflegegeld nicht gekürzt wird, sofern die Verhinderungspflege weniger als/genau 8 Stunden in einem Zeitraum von weniger als/genau 2 Tagen in Anspruch nimmt.

Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege

Es können 100% der Kurzzeitpflege (diese beträgt 1.774,- € pro Jahr) mit der Verhinderungspflege kombiniert werden. Die Bedingung dafür ist allerdings, dass die Leistung auf Kurzzeitpflege im laufenden Kalenderjahr noch nicht beansprucht wurde. Werden beide Beträge miteinander kombiniert, kann also von einem jährlich maximal auszuzahlenden Betrag von 3.386,- € ausgegangen werden.

Voraussetzung: Antrag stellen!

Wichtig ist es, einen Antrag auf Verhinderungspflege zu stellen. Dieser Antrag wird bei der entsprechenden Pflegeversicherung oder auch bei der Krankenkasse eingereicht. Es ist jedoch keine Voraussetzung für den Erhalt der Leistung, dass der Antrag im Voraus gestellt wurde, das heißt, auch im Nachhinein kann das Geld noch ausgezahlt werden. Wenden Sie sich für den Antrag der Ersatzpflege einfach an Ihre Kranken- oder Pflegekasse!

 

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